Allgemeine Verkaufs-
und Lieferungsbedingungen
I. Vertragsabschluß
1. Alle Angebote
sind freibleibend und unverbindlich.
2. Der Auftraggeber ist an seine Bestellung 6 Wochen lang gebunden.
3. Der Vertrag ist abgeschlossen, wenn der Auftragnehmer innerhalb dieser
Frist die Annahme der Bestellung schriftlich bestätigt oder die Bestellung
ausgeführt hat.
4. Der Inhalt der schriftlichen Bestätigung ist für alle Ausführungen
des Auftrages maßgebend. Sollte der Auftraggeber mit dem Inhalt der
schriftlichen Bestätigung nicht einverstanden sein, so hat er dies
dem Auftragnehmer unverzüglich mitzuteilen.
5. Zusätzlich verweisen wir auf die speziellen Liefer- und Einbaubedingungen
für Isolierglas, Fenster, Haustüren und Bauelemente.
II. Verglasungs-
und Montagearbeiten
1. Die Ausführung
von Verglasungsarbeiten, Fenster-, Haustür- u. Bauelementemontage erfolgt
zu den Bedingungen der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) in
der jeweils gültigen Fassung.
2. Eine Garantie für die Haltbarkeit des Spiegelbelages kann nur dann
gewährt werden, wenn nachweislich der dafür zu berechnende Zuschlag
zum Spiegelpreis bezahlt wurde.
3. Alle Kittmaterialien müssen nach der Verglasung, spätestens nach
4 Wochen, mit einem dazu geeigneten Farbanstrich versehen werden. Schäden,
die durch Nichtbeachten dieser Notwendigkeit entstehen, sind nicht vom
Auftragnehmer zu vertreten.
4. Treten Anstrichschäden bei Anstrichen auf Versiegelungen bzw. durch
Materialien, welche zur Herstellung einer Versiegelung gebraucht werden
auf, so sind diese ebenfalls nicht vom Auftragnehmer zu vertreten.
III. Technische
Verkaufsbedingungen
1. Technische Verkaufsbedingungen,
insbesondere solche über Maße und deren Errechnung, Preisermittlung,
Dicken usw. ergeben sich aus den handelsüblichen Gepflogenheiten bzw.
der jeweiligen Preisliste oder Sonderofferten. Sie sind insoweit als
ergänzender Teil dieser Bedingungen zu betrachten. Die lnhaltsberechnung
für Glas erfolgt nach den durch drei teilbaren Zentimetern; dazwischen
liegende Maße werden entsprechend nach oben aufgerundet. Für Maße, Höhenangaben
u. d. g. welche telefonisch, mündl. oder schriftlich vom Auftraggeber
durchgegeben werden bzw. die vom Auftraggeber selbst gemessen werden,
übernimmt dieser die volle Gewähr der Richtigkeit der Auftragnehmer
haftet nicht für eventuelle Maßdifferenzen.
2. Die Lieferungen erfolgen in handelsüblicher Qualität die von
den Lieferwerken beanspruchten Toleranzen hinsichtlich Dicke, sonstiger
Maße und Fehler werden auch vom Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber
in Anspruch genommen.
IV. Preise
1. Es gilt der am
Tag des Vertragsabschlusses gültige Preis gemäß der zu diesem Zeitpunkt
gültigen Liste des Auftragnehmers. es sei denn, es ist schriftlich eine
hiervon abweichende Preisvereinbarung getroffen worden. Liegen zwischen
Vertragsabschluß und Lieferung mehr als 4 Monate, so gilt der am Tag
der Lieferung gültige Preis des Auftragnehmers.
2. Der Preis versteht sich ohne Skonto und sonstige Nachlässe zuzüglich
Mehrwertsteuer.
3. Ein Preisnachlaß gilt nur dann als vereinbart, wenn der Auftragnehmer
diesen schriftlich bestätigt, keine früheren Rechnungen offenstehen
und der Rechnungsbetrag binnen 10 Tagen nach Rechnungslegung beglichen
wird.
4. Mehrarbeiten und Unterbrechungen der Arbeitsausführung, die nicht
vom Auftragnehmer zu vertreten sind, finden gesonderte Berechnung.
5. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Arbeiten, die zur Ausführung der
angebotenen Leistung notwendig werden und die bei Angebotsabgabe nicht
bekannt waren, auch ohne vorherige Rücksprache mit dem Auftraggeber
auszuführen.
V. Zahlung
1. Die Rechnungsbeträge
sind bei Ausführung der Leistung und Aushändigung oder Übersendung
der Rechnung fällig, es sei denn, es ist schriftlich eine andere Vereinbarung
hinsichtlich der Zahlung getroffen worden.
2. Schecks und Wechsel gelten erst mit ihrer baren Einlösung als Zahlung.
3. Bei Annahme von Wechseln behält sich der Auftragnehmer jederzeit
vor, gegen Rückgabe des Wechsels seine Forderung gegen den Auftraggeber
geltend zu machen. Die Annahme eines Wechsels bedeutet nicht Stundung
der Forderung.
4. Bei Zahlungseinstellung, Beantragung des Vergleichs- oder Konkursverfahrens
des Auftraggebers werden alle Forderungen des Auftragnehmers sofort
fällig.
5. Eingehende Zahlungen werden zunächst auf Zinsen und eventuelle Kosten,
sodann auf die Hauptsumme angerechnet.
VI. Zahlungsverzug
1. Bei Zahlungsverzug
werden Verzugszinsen zuzüglich Mehrwertsteuer berechnet; sollte der
Auftragnehmer nachweisen, daß ihm tatsächlich höhere Bankkreditkosten
entstehen, so hat der Auftraggeber diese zu tragen.
2. Hat der Auftraggeber bei Sofortzahlung einen Preisnachlaß gewährt,
so verfällt dieser bei Zahlungsverzug.
VII. Lieferung
1. Der Auftraggeber
kann 8 Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins
oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Auftragnehmer schriftlich
auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Mit dieser Mahnung
kommt der Auftragnehmer in Verzug. Der Auftraggeber kann neben Lieferung
Ersatz des Verzugsschadens nur verlangen, wenn dem Auftragnehmer Vorsatz
oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
2. Im Falle des Verzuges kann der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine
angemessene Nachfrist setzen mit dem Hinweis, daß er die Belieferung
nach Ablauf der Frist ablehne. Nach erfolglosem Ablauf der Frist kann
der Auftraggeber entweder durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten
oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Der Schadensersatzanspruch
steht ihm jedoch nur dann zu, wenn dem Auftragnehmer Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit zur Last fällt.
3. Die Rechte des Auftraggebers bei Überschreitung eines verbindlichen
Liefertermins oder einer verbindlichen Lieferfrist bestimmen sich nach
VII Ziff.1 S.3 und Ziff. 2.
4. Bei höherer Gewalt und anderen unvorhergesehenen Ereignissen, wie
z.B. Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrung, Transportschwierigkeiten,
tritt ein Lieferverzug nicht ein.
5. Unsere Lieferungen erfolgen ab Lager oder ab Werk. Mit der Übergabe
der Ware an den Transportführer - gleichgültig,ob er vom Besteller,
Hersteller oder von uns beauftragt ist - geht die Gefahr auf den Käufer
über. Dies gilt auch bei Transport mit unseren Fahrzeugen, bei Teil-
sowie bei Frankolieferungen.
6. Wird der Transport mit eigenem Fahrzeug oder mit Lastzug des Herstellers
durchgeführt, erfolgt die Übergabe der Ware spätestens, sobald
sie dem Empfänger vor der Anlieferungsstelle - vorausgesetzt ist eine
befestigte Zufahrt - auf dem Wagen zur Verfügung steht. Das Abladen
ist alleinige Angelegenheit des Bestellers, der für geeignete Abladevorrichtungen
zu sorgen und die erforderlichen Arbeitskräfte zu stellen hat. Wartezeiten
werden im Güterfernverkehr gemäß KVO und im Güternahverkehr gemäß GNT
berechnet.
7. Verlangt der Besteller gleichwohl Hilfestellung beim Abladen (einschließlich
Abladevorrichtung), Weitertransportieren oder Einsetzen, so wird dieser
Aufwand zusätzlich in Rechnung gestellt. Die Mitwirkung bei diesen Arbeiten
bedeutet jedoch keine Übernahme einer zusätzlichen Haftung oder Gefahrtragung.
VIII. Garantie
Ist der Auftragnehmer
selbst Hersteller des Glases, so übernimmt er dem Auftraggeber
gegenüber bei Mehrscheiben-lsolierverglasungen eine Garantie für die
Dichtigkeit der Scheiben auf die Dauer von 5 Jahren, bei berechtigten
Reklamationen innerhalb der Garantiezeit leistet der Hersteller kostenlosen
Materialersatz. Die Ein- und Ausglasungskosten hat der Auftraggeber
zu tragen. Bei Fenster, Haustüren u. anderen Bauelementen geben wir
die Werksgarantie an den Auftraggeber weiter.
IX. Gewährleistung
1. Fehler, die bei
Lieferung bzw. Abnahme erkennbar waren (wie z.B. Kratzer oder Scheuerstellen
im Glas) Oberflächenschäden usw. können nur sofort bei Übergabe
bzw. Abnahme schriftlich gerügt werden.
2. Bei allen anderen Fehlern können Mängelrügen nur unverzüglich nach
Bekanntwerden der Mängel schriftlich gegenüber dem Auftragnehmer erhoben
werden. Die Gründe sind ebenfalls unverzüglich schriftlich darzulegen.
3. Für Fehler beim Einbau von Glas, Fenstern, Haustüren u. Bauelementen,
haftet der Auftragnehmer entsprechend den Bestimmungen der VOB für die
Dauer von 2 Jahren.
4. Wir können die Beseitigung von Mängeln verweigern, solange der
Besteller seine Zahlungsverpflichtungen bzw. sonstigen Vereinbarungen
nicht erfüllt hat. Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen entbindet
uns von jeder Pflicht zur Gewährleistung.
X. Haftung bei Glasbruch
und Beschädigungen
1. Das Bruchrisiko
während der Verarbeitung der vom Auftragnehmer gestellten Gläser geht
zu dessen Lasten.
2. Das Bruchrisiko während der Verarbeitung der vom Auftraggeber gestellten
Gläser geht zu dessen Lasten, es sei denn, dem Auftragnehmer fällt grobe
Fahrlässigkeit zur Last.
3. Bei Lagerung von zugeschnittenen Scheiben, Isolierglas, Fenstern.
Haustüren u. Bauelementen bis zum Montagetermin, wenn dieser sich aus
nicht vom Auftragnehmer zu vertretendem Anlaß verschiebt, trägt der
Auftraggeber das Risiko für Bruchgefahr, Kratzer oder ähnliche Schäden.
es sei denn, der Auftragnehmer hat den Schaden grob fahrlässig verursacht.
Sofort nach ordnungsgemäßem Einbau übernimmt der Auftraggeber das Risiko
hinsichtlich jeder Art von Beschädigungen und Fehlbedienung. Der Auftragnehmer
berechnet dem Auftraggeber für die Lagerung eine angemessene Lagermiete.
4. Sofort, ab Anlieferung an der Baustelle, übernimmt der Auftraggeber
das Diebstahlrisiko der angelieferten Ware.
XI. Eigentumsvorbehalt
1. Bis zum Ausgleich
der dem Auftragnehmer aus dem Vertrag zustehenden Forderungen bleibt
die gelieferte Ware Eigentum des Auftragnehmers; bei wiederholter oder
laufender Geschäftsbeziehung gilt dies bis zum Ausgleich des Schuldsaldos.
2. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt,
die gelieferte bzw. eingebaute Ware wieder auszubauen und zurückzunehmen.
XII. Rücktrittsrecht
Der Auftragnehmer
kann vom Vertrag zurücktreten:
1. wenn der
Auftraggeber zahlungsunfähig ist oder wird,
2. wenn Umstände eintreten, die es dem Auftragnehmer ohne sein Verschulden
unmöglich machen, den Auftrag auszuführen. In diesen Fällen steht dem
Auftraggeber ein Schadensersatzanspruch nicht zu.
3. Tritt der Auftraggeber von einem erteilten Auftrag zurück, kann der
Auftragnehmer die ihm bis zum Rücktritt entstandenen Kosten in Rechnung
stellen, mindestens 20 % der Auftragssumme.
XIII. Erfüllungsort
und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort
ist der Sitz des Auftragnehmers (Gerichtsstand Siegburg).
2. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung
mit Vollkaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist
ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers (Handelsregistereintrag:
Amtsgericht Siegburg HRB 2180).
3. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftragnehmer keinen allgemeinen
Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluß seinen Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz
oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht
bekannt ist.
4. Im übrigen gilt bei Ansprüchen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber
dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.
5. Technische Änderungen vorbehalten.
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